30.10.2020
Neue Regeln in Hessen ab Montag
Liebe Bickenbacherinnen und Bickenbacher,
eine Woche geht zu Ende und viele freuen sich auf ein geruhsames Wochenende. Die Empfehlung bei einer Inzidenz von 135 ist, am Besten daheim zu bleiben. Füße hochlegen und entspannen. Für die, die das aus unterschiedlichsten Gründen nicht können, gilt es, die AHAL-Regeln zu beachten.
Mit großer Besorgnis habe ich die Befürchtungen unserer Gastronomen und Kleingewerbetreibenden wahrgenommen, die ab Montag nun wieder im Lockdown sind. Für ihr wirtschaftliches Überleben werden 10 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
„Hilfen von bis zu zehn Milliarden
Der Erstattungsbetrag beträgt hierbei 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Die Prozentsätze für größere Unternehmen sollen dem Beschlusspapier von Bund und Ländern zufolge nach Maßgabe der Obergrenzen beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt werden.“ (Quelle ZDF https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-wirtschaftshilfen-scholz-altmaier-100.html)
Überbrückungshilfe beantragen kann immer nur ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Dieser so genannten „prüfende Dritte“ kann sich auf einer Antragsplattform des Bundes registrieren und dort den Antrag online stellen.
Die Landesregierung hat nun auch die Maßnahmen für die Menschen in Hessen beschlossen
Diese gelten ab dem 2.11.:
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum
Die Bürgerinnen und Bürger sollen Kontakte zu anderen
Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut
nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist ab 2.
November nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes
gestattet, höchstens jedoch mit 10 Personen.
Veranstaltungen und Feiern
Öffentliche Veranstaltungen finden nur noch bei
besonderem öffentlichen Interesse statt. Veranstaltungen, die der Unterhaltung
dienen, werden untersagt.
Private Veranstaltungen außerhalb der eigenen Wohnung sind untersagt.
Zusammenkünfte und Feiern innerhalb der eigenen Wohnung sind nur einem engen privaten Kreis gestattet.
Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist in der
Zeit von 23 bis 6 Uhr verboten.
Reisen
Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für
notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.
Freizeit, Kultur und Sport
Institutionen und Einrichtungen, die der
Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören:
Freizeit- und Amateursport ist untersagt, es sei denn er wird alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausgeübt.
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie des Schulsports sind bei Vorlage eines umfassenden Hygienekonzepts zulässig.
Museen, Schlösser, Tierparks und Zoos werden geschlossen. Gedenkstätten bleiben geöffnet.
Gastronomie
Restaurants, Gaststätten sowie Bars, Clubs,
Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon
ausgenommen sind Kantinen und Mensen und die Lieferung und Abholung
mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
Die Bundesregierung hat insbesondere für diese Bereiche kurzfristige und umfangreiche finanzielle Hilfen angekündigt.
Dienstleistungen
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie
Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagestudios (für Wellness- oder
Thaimassagen), Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in
diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist.
Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, medizinische Massagen, manuelle Lymphdrainagen, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
Geschäfte
Der Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt
geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als
ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.
Krankenhäuser, Seniorenheime und Pflegeeinrichtungen
Besuche in Krankenhäusern, Seniorenheimen und
Pflegeeinrichtungen bleiben unter strengen Vorgaben möglich. Dabei wird stets
berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen
sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen.
Bildungsangebote
Volkshochschulen bleiben geöffnet.
Quarantäneanordnung
Es wird klargestellt, dass sich Personen bei einem
positiven Corona-Test unmittelbar in Quarantäne begeben müssen. Dies gilt ab
dem Vorliegen des Testergebnisses, auch wenn die förmliche Anordnung des
Gesundheitsamtes noch nicht erfolgt ist.
Wer mit einer positiv getesteten Person in einem Hausstand lebt, muss sich ebenfalls unmittelbar in zweiwöchige Quarantäne begeben. Für unaufschiebbare Erledigungen wie bspw. den Einkauf von Lebensmitteln gibt es Ausnahmen.
Bei Verstößen gegen die Quarantäneanordnung droht ein Bußgeld von 500 Euro.
Definition Mund-Nasen-Bedeckung
Als Mund-Nasen-Bedeckung zählt jede ans Gesicht
anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die dazu beiträgt, die Ausbreitung von
Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern.
Eine Zertifizierung ist nicht notwendig. Plastikvisiere sind davon nicht
erfasst, sie sind keine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung.
Erweiterte Maskenpflicht in Schulen
Bisher bestand in hessischen Schulen eine Maskenpflicht
ausschließlich außerhalb des Klassenraums, also auf dem Schulhof und in den
Gängen. Jetzt gilt: Ab der Klasse 5 gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht.
Diese Schülerinnen und Schüler können die Masken in den Pausen abnehmen. Diese
„Maskenpausen“ werden vor Ort in den Schulen organisiert.
Erweiterte Maskenpflicht in der Öffentlichkeit
Auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter
freiem Himmel muss immer dann eine Alltagsmaske getragen werden, wenn der
Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sichergestellt werden kann. Das gilt
insbesondere in Fußgängerzonen.
Erweiterte Maskenpflicht in Fahrzeugen
Wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als zwei
Hausständen befinden, ist eine Alltagsmaske zu tragen.
Am Wochenende werden die Auslegungshinweise erwartet. (Quelle: Land Hessen)
Hier ist aber schon mal der Link zu den FAQ des Landes Hessen
https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/fragen-und-antworten-zu-den-wichtigsten-regelungen
Hier finden Sie einen umfassenden Bericht der Hessenschau. https://www.hessenschau.de/gesellschaft/so-hart-werden-die-neuen-corona-regeln-in-hessen-ab-montag,corona-neue-regelungen-100.html
Fallzahlen für den Landkreis Darmstadt-Dieburg (Stand 0.00, 26.10.2020)
Bestätigte Fälle 1519 (+63)
Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 23
7-Tages-Inzidenz 135
Gesund 801
Akut Erkrankte 695
Derzeit werden 28 positiv auf COVID-19 getestete Patienten in der Kreisklinik Groß-Umstadt behandelt. In der Kreisklinik Jugenheim wird ein COVID-Patient intensivmedizinisch betreut.
Fallzahlen in Hessen & Deutschland
In Hessen gibt es insgesamt 39.093 Fälle (+1.708), verstorben sind 641 (+4). Stand: 30. Oktober.
In Deutschland gibt es 499.694 (+18.681) Menschen, die am Corona-Virus erkrankt sind, davon sind 10.349 (+77) verstorben. Stand: 30. Oktober.
Quelle: Bulletin HMSI
Schützen Sie sich und andere! Schränken Sie die physischen Treffen mit anderen ein. Besonnen schaffen wir die Pandemie!
Ich wünsche Ihnen ein sonniges Wochenende.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Markus Hennemann
Bürgermeister
Gemeindeverwaltung Bickenbach
Darmstädter Str. 7
64404 Bickenbach
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